Landmaschinen mieten oder leasen und eine große Zahl von Vorteilen nutzen - dies ist in aller Regel das Motto. Oft bedeutet das Leasen von Maschinen in der Land- und Forstwirtschaft eine spürbare Senkung der laufenden Kosten. Durch das Leasing bleiben Sie als Unternehmer auf dem aktuellen Stand der Technik und können zu neuesten Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen greifen, die den Arbeitsalltag im täglichen Geschäft einfach angenehmer gestalten. Immer wieder eine Alternative ist der Mietkauf.
Egal ob Rückezug, Forwarder, Schlepper, Harvester, Mähdrescher, Ballenpresse oder Häcksler - sprechen Sie uns an und kommen in den Genuss unserer Rahmenvereinbarungen. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot. Wir freuen uns auf Sie und garantieren eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Beratung.
Mietkauf oder Leasing? Vielleicht fragen Sie sich nun, ob es überhaupt Unterschiede gibt? Unterschiede finden sich in der Tat in den Eigentumsverhältnissen sowie der steuerlichen Behandlung. Dies ist für gewerbliche Kunden von großer Bedeutung.
Im steuerrechtlichen Sinne wird der Mietkauf mit einem Kauf auf Raten gleichgesetzt. Zwischen Vermieter und Mieter wird ein Mietvertrag mit vorweg vereinbartem Eigentumsübergang geschlossen. Zeitpunkt ist hier der Tag, an dem die letzte Rate gezahlt wird.
Der Unterschied zum Leasing zeigt sich in den Eigentumsverhältnissen. Mit der Zahlung der ersten Mietrate geht das wirtschaftliche Eigentum der Mietsache oder des Mietobjekts auf den Mietkäufer über, während beim Leasing das Eigentum an der Sache oder dem Wirtschaftsgut über die gesamte Laufzeit hinweg beim Leasinggeber verbleibt. Dies hat für Ihr Unternehmen bilanztechnische Auswirkungen. Wirtschaftsgüter, die per Mietkauf erworben werden, sind direkt zu bilanzieren und die Umsatzsteuer auf die Gesamtmietforderung wird vor Bezahlung des Mietobjektes in einer Summe fällig.
Der Mietkauf kann zur Finanzierung aller mobilen Objekte herangezogen werden. Er bietet sich an, wenn Gründe gegen das Leasing sprechen. Hier zählen unter anderem Zuschüsse und Abschreibungsvorteile, beispielsweise nach § 7 g Einkommensteuergesetz, die das Eigentum am Objekt beim Unternehmer voraussetzen. Auch ein Grund könnten die Kreditschöpfungsspielräume bei der Hausbank sein, die nicht eingeengt werden sollen.