Das Abhandenkommen bezeichnet den Verlust des geleasten Gegenstandes. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, den geleasten Gegenstand selbst zu versichern. In vielen Fällen übernimmt der Leasing-Geber die Versicherung auf Kosten des Leasing-Nehmers.
Der Leasing-Geber schätzt vor der Unterzeichnung des Vertrages das Risiko aufgrund bestimmter Kriterien ein. Zu diesen Kriterien gehören die Bonität, das Objekt sowie die vertraglichen Bestimmungen. Bei Mängeln oder Nichterfüllung innerhalb der Kriterien kann eine Ablehnung erfolgen, sodass ein Leasing nicht mehr möglich ist.
Die Abnahmebestätigung wird vom Leasing-Nehmer erteilt. Dieser untersucht nach der Lieferung, ob das Objekt Mängel aufweist, ob es vollständig ist und ob es den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Nachdem dies festgestellt wurde, teilt er das Ergebnis schließlich dem Lieferanten mit und bestätigt dabei die Abnahme. Der Vertrag läuft ab dem Zeitpunkt der Erklärung.
Mit der Abschlussgebühr werden Kosten abgegolten, die vor Vertragsbeginn anfallen. Die Abschlussgebühr wird in der Regel im Leasing-Vertrag festgelegt und können sowohl einmalig bezahlt, wie auch mit den monatlichen Zahlungen abgegolten werden.
Abschlusszahlungen fallen nach der Kündigung eines Leasingvertrages an und werden bereits gestaffelt nach Kündigungstermin im Vertrag vereinbart. Die Zahlungen werden dabei direkt nach der Kündigung fällig. Das Eigentum am Objekt verbleibt dabei beim Leasing-Geber und ist unabhängig von der Zahlung.
Die geleasten Objekte unterliegen wie alle herkömmlichen Wirtschaftsgüter der Abnutzung und verlieren daher an Wert. Die Abschreibungszeit ist jene Zeit, innerhalb derer das Wirtschaftsgut abgeschrieben wird. Hierbei gelten die normalen Vorschriften, die auch in der herkömmlichen Buchhaltung üblich sind.
Der Begriff „Absetzung für Abnutzung“ stammt aus dem steuerlichen Bereich und bezeichnet die normale Abschreibung, wie sie auf Wirtschaftsgüter angewendet wird. Grundsätzlich wird der Begriff immer dann verwendet, wenn ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr verwendet wird, da ansonsten eine Direktabschreibung getätigt wird.
Die Aktivierung bezeichnet den Umstand, dass das Leasing-Objekt steuerlich, wirtschaftlich sowie rechtlich dem Leasing-Geber zugeordnet wird. Der Leasing-Geber aktiviert das Objekt und setzt es dann nach den geltenden steuerlichen Richtlinien ab.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die bereits vor der Unterzeichnung des Vertrages bestehen und dem Leasing-Nehmer vom Leasing-Geber gestellt werden. Sie bilden die Grundlage für alle Verträge und sind in der Regel in die Verträge eingebunden. Einzelheiten dazu regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Stehen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den gesetzlichen Richtlinien entgegen, dann können diese unwirksam sein.
Allgemeine Leasing-Bedingungen entsprechen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher handelt es sich um Vertragsbedingungen, die vor der Unterzeichnung eines Vertrages bestehen und die Grundlage der vertraglichen Regelungen bilden. Die Einzelheiten werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, sodass Gesetze einzelnen Regelungen innerhalb der Geschäftsbedingungen entgegenstehen können. Diese Regelungen sind in diesem Fall unwirksam.
Wenn ein Kreditistitut oder eine Bank einem Kunden als Alternative zu einem Investitionskredit das Leasing als weitere Möglichkeit anbietet, spricht man von dem klassichen Bankenleasing. Häufig leiten die Banken dann diese Anfragen an befreundete Leasinggesellschaften weiter.
Die kalkulatorische Laufzeit wird für die Berechnung der Leasing-Rate benötigt. In den meisten Fällen werden Leasing-Verträge mit einem vereinbarten Kündigungsrecht auf keine befristete Zeit abgeschlossen. Der Leasing-Nehmer kann diese nur zu bestimmten Zeitpunkten kündigen. Diese werden vorab schriftlich festgelegt. Bei 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt in den meisten Fällen die erste Möglichkeit einer Kündigung.
Vereinbarte Abschlusszahlungen sind zu erbringen, wenn der Leasing-Nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit kündigt.
Dem Leasing-Nehmer kann die Möglichkeit gestattet werden, den Leasing-Gegenstand nach Beendigung der Grundmietzeit zu erwerben. Dies wird vorab bei den sogenannten Vollamortisationsverträgen schriftlich fixiert. Der Restbuchwert bei linearer AfA oder aber ein eventuell niedriger Zeitwert zum Abschluss der Grundmietzeit bestimmt hierbei den Optionspreis.
Die Höhe der Leasing-Rate, eine festgelegte Laufzeit des Leasing-Vertrags und die kalkulatorische Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs wird bei dieser Vertragsart vereinbart. In der Regel erhält der Leasing-Nehmer pro 1.000 km Minderleistung eine Vergütung, wenn die vereinbarte Laufleistung unterschritten wird. Liegt diese darüber, muss der Leasing-Nehmer einen Aufpreis zahlen.
Der Leasing-Geber erhält, nach Beendigung des Kilometer-Leasing-Vertrags das Fahrzeug zurück. Das Restwertrisiko, sowie das Verwertungsrisiko trägt hierbei der Leasing-Geber. Im Gegenzug ist der Leasing-Nehmer während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet, das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Darüber hinaus muss der Leasing-Nehmer möglicherweise einen zustandsbedingten Fahrzeugminderungswert zahlen.
In einem öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebunden Institutionen, Gebietskörperschaften und Zweckverbände zählen zum Wirtschaftssektor „Staat“. Wenn diese als Leasing-Nehmer agieren, nennt man dies Kommunal-Leasing. Des Weiteren zählen auch privatrechtlich organisierte Gesellschaften dazu, die mehrheitlich an öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt aber keine börsennotierte Aktiengesellschaft sind. Die Kommunal-Leasing-Verträge können als Teil- oder als Vollamortisations-Verträge abgeschlossen werden.
Die Angleichung des Zinssatzes der kalkulierten Leasing-Rate an das aktuelle Zinsniveau zum Konversionszeitpunkt wird Konversion genannt. Aufgrund langer Vertragslaufzeiten sind Zinskonversionen bei Flugzeug-Leasing, aber auch Großanlagen und Immobilien typisch. Vor allem wenn für die gewünschten Finanzmittel eine kürzere Zinsbindungsfrist festgelegt wurde und die Anschaffung in einer Zeit hoher Zinsen stattfand, gilt dies besonders.
Bei sogenannten Public Private Partnerships, die Partnerschaftsprojekte zwischen staatlichen und privaten Institutionen, findet das Konzessionsmodell seine Anwendung. Hier verpflichtet sich ein Konzessionsnehmer, aus dem Bereich der Privatwirtschaft, eine vereinbarte Leistung an Dritte zu erbringen. Dies kann in Form einer Dienstleistung, die sogenannte Dienstleistungskonzession oder in Form eines Gebäudebaus, die sogenannte Baukonzession stattfinden.
Die öffentliche Hand räumt im Gegenzug den Konzessionsnehmer das Recht ein, die hierdurch entstandenen Kosten zu refinanzieren. Dies geschieht durch eine Entgeltentrichtung des Drittnutzers.
Ein Kostenvergleich eines Leasing-Kaufs mit einer Eigenanschaffung über einer Kreditfinanzierung kann nur speziell unter Beachtung einiger Prämissen beim einzelnen Kunden oder Investoren realisiert und beurteilt werden. Eine besondere Rolle spielen hierbei die kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals bei der Bank- bzw. Eigenfinanzierung, die Steuersituation und der Fremdkapitalzins, die festgesetzte Nutzungsdauer und die Abschreibungspraxis des Unternehmens.
Aufgrund der andauernden Zunahme der zusätzlichen Leistungen im Service beim Leasing verliert die frühere Vergleichsrechnung zunehmend an Bedeutung.
Im Kreditwesengesetz, kurz KWG genannt, werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Kreditwesen in Deutschland geregelt. Es diehnt dem Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten und der Erhaltung und Sicherung der Kreditwirtschaft. Dort werden auch Leasing-Unternehmen genannt, welche nicht den Regeln für Kreditinstitutionen unterworfen sind.
Während der festgelegten Grundleasingzeit sind Leasing-Verträge unkündbar, bzw. nur aus wichtigen Gründen kündbar. Wichtige Gründe sind z. B. die Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers oder andere wichtige Umstände, die eine vorschriftsmäßige Erfüllung des Leasing-Vertrages gefährden.
Eine andere Möglichkeit wäre ein kündbarer Vertrag. Bei dieser Sonderform kann der Leasing-Nehmer zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt kündigen. Dies kann aber frühestens nach Ablauf einer Grundleasingzeit von 40 % der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer geschehen. Im Falle einer Kündigung wird eine Abschlusszahlung, welche vorab vertraglich geregelt wurde, fällig.
Die festgesetzte Nutzungszeit des Leasing-Objektes und die Leasing-Erlasse nehmen großen Einfluss auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages.
Manche Menschen stehen vor der Entscheidung kaufen oder leasen, aber kennen sich mit Leasing noch nicht so wirklich aus. Sie stellen sich vielfach die Frage "was ist Leasing" eigentlich? Das Wort Leasing kommt aus der englischen Sprache und heiß als Verb "to lease", was nichts anderes bedeutet als mieten oder pachten. Leasing ist jedoch nicht nur eine einfache Miete und es gibt auch viele unterschiedliche Definitionen für den Begriff Leasing.
Vereinfacht gesagt handelt es sich um einen Nutzungsüberlassungsvertrag für einen Gegenstand oder eine Immobilie.
Die wesentliche Unterscheidung zwischen mieten und leasen sind die Gewährleistung für den geleasten Gegenstand, die Wartung und die Reparaturen. Bei einem Leasingvertrag werden die Kosten für die Erhaltung des geleasten Gutes auf den Leasingnehmer übertragen, was einem Mietvertrag nicht der Fall ist.
Es gibt eine Vielzahl von Dingen des täglichen Lebens, die man im Leasing erwerben kann. Eine Unterscheidung ist zunächst beim Privatleasing oder gewerblichem Leasing zu treffen. Die größte Gruppe beim Leasing ist das Autoleasing. Geschäftswagenleasing und Privatwagenleasing sind inzwischen eine Normalität geworden. Aber nicht nur das Kfz Leasing wird vielfach genutzt, sondern auch im Maschinenleasing werden enorme Summen umgesetzt.
Selbst Flugzeuge oder Schiffe werden als Leasingobjekte gehandelt und es gibt Immobilien aller Art, auch Großobjekte, die über einen Leasingvertrag verpachtet werden. Für Leasingverträge gibt es keine einheitliche Vertragsgestaltung und es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Leasingbedingungen.
Diese besondere Form der Nutzungsüberlassung kommt ursprünglich aus den USA und bedeutet „vermieten“ (Englisch: to lease).
Leasing ist für Händler und Hersteller ein Mittel zur Förderung der Absätze. Das Problem einer Finanzierung über eine Bank bleibt außen vor, da ein Leasing-Vertrag mit den Händlern oder Herstellern direkt abgewickelt werden kann. Durch die kalkulierbaren und transparenten Kostenbelastungen wird die Investitionsentscheidung positiv beeinflusst.
Seinen Wunsch auf Abschluss eines Leasing-Vertrages kann ein Interessent mit dem Leasing-Antrag erklären. Hier müssen Daten zum Leasing-Objekt, Leasing-Nehmer, die gewünschten Konditionen und Vertragsdetails angegeben werden. Ein Leasing-Vertrag kommt erst mit der Annahme des Antrags durch den Leasing-Geber zustande.
siehe Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB)
Nach den Herstellungskosten, bzw. den Anschaffungskosten eines Leasing-Objektes bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der Leasing-Raten. Wahlweise können die entstandenen Nebenkosten, z. B. Installations- und Überführungskosten, separat abgerechnet werden oder sie werden auf den Leasing-Raten angerechnet.
Die steuerrechtlichen Grundlagen für das deutsche Leasing-Geschäft werden durch die Leasing-Erlasse gebildet. Diese bestimmen die Zurechnung des volkswirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Gegenständen beim Leasing-Nehmer und Leasing-geber. Folgende, im Zuge von Verwaltungsanweisungen, Leasing-Erlasse veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen
siehe Fungibilität
Den wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentümer eines Leasing-Objektes nennt man Leasing-Geber (Leasing-Unternehmen). Hier wird der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber steuerlich angerechnet und im Anlagevermögen bilanziert.
Gegenstand eins Leasing-Vertrags ist das Leasing-Objekt. Die Leasing-Objekte werden in den Hauptkategorien Immobilien-, Mobile-, und immaterielle Wirtschaftsgüter unterschieden. Die Fungibilität ist hier die wichtigste Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut, um ein Leasing-Objekt zu werden.
Der Beitrag der Leasing-Investitionen an gesamtwirtschaftlichen Investitionen, ausgenommen ist hier der Wohnungsbau, wird Leasing-Quote genannt. Die Leasing-Quote hat sich, seit Entstehung des Leasing-Produktes positiv entwickelt. 2011 belief diese sich auf 15,1%. Der Anteil im Mobilien-Leasing betrug 21,4 % und im Immobilien-Leasing 1,9% (gemäß Zahlen des ifo Institus).
Für den Gebrauch eines Leasing-Objektes zahlt der Leasing-Nehmer an den Leasing-Geber vertraglich festgelegte Leasing-Raten. Leasing-Raten sind monatlich fällig. Handelt es sich bei dem Leasing-Nehmer um ein Unternehmen oder um eine selbstständige Person, ist es möglich, die Leasing-Raten steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Die Leasing-Raten setzen sich aus den Beiträgen der Versicherung, die Kosten der Finanzierung, den Gewinn des Leasing-Gebers und den Produktionskosten zusammen.
Der Leasing-Geber erstellt regelmäßig die Leasing-Rechnung, auch Dauerrechnung genannt, ab Beginn der Vertragslaufzeit für den Leasing-Nehmer. Sie enthält die Höhe und die Fälligkeit der zukünftigen Leasing-Zahlungen. Oft wird auch direkt der Leasing-Vertrag als Leasing-Rechnung verwendet.
Im privaten Kfz-Leasing wird oft eine Leasing-Sonderzahlung vereinbart, welche in der Regel zu Beginn des Leasing-Vertrags geleistet werden muss. Die Entrichtung wäre auch in Form eines Gebrauchtwagens möglich. Mit einer Leasing-Sonderzahlung werden die monatlichen Leasing-Raten und ein mögliches Ausfallrisiko gesenkt.
Leasing-Objekte im Besitz des Leasinggebers werden in dessen Bilanz als Vermögenswerte aktiviert. Diese teilt man in zwei große Gruppen ein. Die Erste besteht aus der eigenen Geschäfts- und Betriebsausstattung. Die zweite Gruppe aus den Leasing-Objekten, welche den Leasing-Nehmern überlassen werden. Diese Art der Bilanzierung geht aus steuerlichen und handelsrechtlichen Richtlinien hervor. Bemessen wird die Abschreibung eines Leasing-Vermögens gemäß der Afa-Tabelle.
Wenn eine Leasing-Geber einem Leasing-Nehmer ein Leasing-Objekt gegen ein Entgelt, welches in monatlichen Raten zu zahlen ist, zum Gebrauch übergibt, wird ein Leasing-Vertrag geschlossen. Hier überträgt der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer sämtliche Ansprüche gegenüber Dritte (z. B. dem Lieferanten). Also sämtliche, in der Vertragslaufzeit entstandenen, Sachmängel oder Beschädigungen am Leasing-Objekt werden dem Leasing-Nehmer in Rechnung gestellt.
Es gibt zwei Varianten eines Leasing-Vertrages. Zum ersten den Vollamortisationsvertrag und zum Zweiten den Teilamortisationsvertrag. Die genaue Definition dieser Vertragsarten ist unter den einzelnen Stichwort zu finden.
Nutzer, welche aktuelle Leasing-Verträge anbieten möchten oder Interesse an einer Leasing-Übernahme bezeugen, da sie keine Verwendung mehr für ein Leasing-Objekt haben, nutzen die Leasingbörse. Diese Plattform ermöglicht schnelles Recherchieren und Inserieren gebrauchter Leasing-Gegenstände mit interessanten Konditionen und Restlaufzeiten. Leasing-Geber profitieren hierbei an die Anpassbarkeit der persönlichen Suchkriterien und der hohen Nachfrage.
Beim Leasing ist fast alles möglich und man kann sogar einen Leasingrückläufer wieder leasen. Die Leasing Angebote sind vielfältig und man kann von Leasing ohne Anzahlung lesen oder Null Leasing. Wenn man ein Auto leasen will, muss man sich zwischen einem Neuwagenleasing und einem Gebrauchtwagenleasing entscheiden und überall kann man von billig leasen oder günstig leasen hören. Das Autoleasing kennt eine Vielzahl von unterschiedlichen Bedingungen, die man sich als Leasingnehmer unbedingt genau anschauen sollte.
Grundsätzlich kann man die Frage "was ist Leasing" nicht genau beantworten, denn die Vertragsgestaltung bei Leasingverträgen lässt viele Möglichkeiten für den Leasinggeber und Leasingnehmer offen.
Leasing ist als ein wichtiger Teil der Finanzbranche nicht mehr verzichtbar. Es gibt viele freie Leasinggesellschaften, die unabhängig von den Herstellern sind, aber es gibt in der Automobilindustrie inzwischen bei fast allen Herstellern Tochtergesellschaften mit einer Banklizenz, die speziell für die Autofinanzierung und das Autoleasing gegründet wurden. Auch die meisten Banken und Sparkassen befassen sich mit einem Spezialistenteam mit dem Leasing und kümmern sich um gewerbliches Leasing, beispielsweise das Maschinenleasing und um das private Leasing, das überwiegend als Autoleasing verbreitet ist.
Für alle Sparten im Leasinggeschäft braucht man Spezialisten, die sich nicht nur mit den Finanzinstrumenten auskennen, sondern auch ein breites Wissen in einem Spezialgebiet außerhalb des Leasinggeschäfts haben, damit sie die Kundenbedürfnisse beim gewerblichen Leasing einschätzen können.
Wird ein laufender Vertrag übertragen, nennt man das, Leasingübernahme. Eine Leasingübernahme kann für beide Seiten sehr vorteilhaft sein. Ohne eine hohe Anzahlung leisten zu müssen und mit einer verkürzten Vertragslaufzeit kann der neue Leasing-Nehmer das gewünschte Leasing-Objekt übernehmen. Auch die, wie bei jedem Neuvertrag, übliche strenge Bonitätsprüfung fällt hier weg. Im Gegenzug ist der Vorgänger sofort nach Abschluss der Leasingübernahme von allen Verpflichtungen entlasse.
Das Leasing-Objekt muss vertragsgemäß und funktionstüchtig an den Leasing-Nehmer ausgeliefert werden. Dies muss der Leasing-Nehmer durch die Unterschrift der Abnahmebestätigung quittieren. Erst wenn die vom Leasing-Nehmer unterzeichnete Abnahmebestätigung dem Leasing-Geber vorgelegt wird, zahlt dieser die Lieferantenrechnung.
Da der Leasing-Nehmer für den Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Leasing-Objektes selbst verantwortlich ist, sehen Leasing-Verträge für Industrie- und Produktionsmaschinen vor, die Leasing-Objekte zu versichern. Häufig werden Leasing-Nehmer gerne von den Leasing-Gesellschaften in diesem Vorhaben unterstützt, da die Risiken durch die Maschinenbruchversicherung reduziert wird.
Eine gängige Variante des Teilamortisationsvertrags sind Verträge mit Mehr-/Mindererlösausgleich. Bei dem Teilamortisationsvertrag bleibt ein Restwert offen, welcher nicht amortisiert wird. Zur Kompensation dieses offenen Betrags wird der Leasing-Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit veräußert.
Wenn bei der Veräußerung ein Mehrerlös erzielt wird, wird dieser gleichmäßig zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer aufgeteilt. Ein Teilamortisationserlass ermöglicht dem Leasing-Nehmer eine Teilhabe am Mehrerlös bis 75%.
Gefährdet wird die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei dem Leasing-Geber hierdurch aber nicht. Einen Mindererlös muss der Leasing-Nehmer komplett ausgleichen.
siehe Kilometer-Leasing-Vertrag
Ein Mieterdarlehen ist im Immobilien-Leasing ein Teil einer weiteren Ausführung des Teilamortisationsvertrags. Hier setzt sich die Gesamtleistung aus Zahlungen für das Mieterdarlehenund den Leasing-Raten zusammen. Die Aufbauzahlungen für das Mieterdarlehen entsprechen den, über der Vertragslaufzeit hinausgehende Teil, der Gesamtforderung, welcher als Verbindlichkeit beim Leasing-Geber hinterlegt wird.
Dieses Mieterdarlehen kann der Leasing-Nehmer nach Ablauf der Grundmietzeit mit dem Ankaufspreis verrechnen. Nimmt der Leasing-Nehmer sein Ankaufsrecht nicht in Anspruch, so bekommt er vom Leasing-Geber das Mieterdarlehen zurück.
Wenn ein Verkäufer einer Mietsache einem Mietkäufer das Recht einräumt, das Mietobjekt in einer festgesetzten Frist zu einem vorab festgelegten Kaufpreis zu kaufen. Diese Mietzahlungen werden dann mit dem Kaufpreis verrechnet. Der Unterschied zum Finanzierungs-Leasing ist, dass die Aktivierung des Mietkaufobjekts sofort erfolgt.
siehe Großmobilien-Leasing
Die Nebenkosten enthalten z. B. Entgelte und Gebühren für Leistungen an Dritte, Installationskosten etc. Der Kaufpreis wird durch diese Nebenkosten erhöht. Sie können über die Leasing-Raten, durch Anrechnung in die Leasing-Bemessungsgrundlage oder sofort vom Leasing-Nehmer gezahlt werden.
Bei dem Neubau-Leasing wird die Leasing-Immobilie auf einem vom Leasing-Geber gekauften Grundstück errichtet, was es vom sale and lease back und dem buy and lease unterscheidet. Im Anschluss vermietet der Leasing-Geber diese Objekt an ein Leasing-Nehmer.
siehe Teilamortisation
Beim Null-Leasing werden die Leasing-Zahlungen dem Listenpreis des Leasing-Gegenstandes angepasst. Da der ausgewiesene Listenpreis aber häufig über dem Preis liegt, den eine sogenannter Bargeldkunde zahlen muss, sollte diese Angebotsform vorab genauer überprüft werden.
siehe AFA-Zeit