Für jedes Objekt wird, im Immobilien- und Großmobilien-Leasing, eine freie Objektgesellschaft gegründet. Diese Objektgesellschaft ist Vermieter des Leasing-Gegenstand und rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer. Von Verwertung des Objektes, die Vermietung, die Finanzierung, bis hin zu der Anschaffung und Errichtung, übernimmt die Objektgesellschaft die kompletten Leasing-Geberfunktion.
Jeder Leasing-Geber hat ein großes Interesse, schnell verwertbare und gewinnbringende Objekte zu verleasen. Hier ist die Objektprüfung enorm wichtig. Bedeutsame Punkt bei der Prüfung sind z. B. hoher Distributionsgrad, ein adäquaten Einkaufspreis und hohe Akzeptanz in den jeweiligen Branchen.
siehe Bilanzneutralität
siehe Operating-Leasing
Operating-Leasing sind nach festgesetzten Klassifizierungskriterien nicht als Capital- bzw. Finance-Leases anzusehen. Hier wird dem Leasing-Geber das Leasing-Objekt zugewiesen, der dieses in der Bilanz abschreibt und aktiviert. Im Allgemeinen heißt es bei diesen Leasing-Verträgen, dass das Risiko der Vollamortisation der Leasing-Geber trägt. Wobei hier die Vollamortisation erst durch nachträgliche Objektverwertungen oder Leasing-/Mietzeiten eintritt. Zu finden ist dieser Teil des Leasing-Geschäftes überwiegend im PKW-Leasing und- IT-Bereich.
siehe Kaufoption
Wenn ein Leasing-Vertrag progressive Leasing-Zahlungen vereinbart werden, bedeutet das, dass zu Beginn eines Leasing-Vertrags der Leasing-Nehmer eine geringe Rate zahlt, welche aber danach kontinuierlich ansteigt. Dies beeinflusst die Rentabilität und die Liquidität des Leasing-Nehmers positiv. Im Gegenzug verlagert sich der Ertragsanfall des Leasing-Gebers auf einen späteren Zeitpunkt.
Public Private Partnership definiert die vertraglich fixierte Zusammenarbeit von der öffentlichen Hand und Wirtschaftsunternehmen für öffentliche Investitionsvorhaben, wie z. B. im Infrastrukturbereich (Schulen, Straßen etc.). Für den einzelnen Partner muss der erwirtschafteter Nutzen/Ertrag so hoch sein, dass der Anreiz für eine fortwährende Partnerschaft bestehen bleibt, da die einzelnen Partner hierbei eigene Ressourcen, wie z. B. Kapital, Material etc., in die Public Private Partnership liefern.
Diese sind, je nach Vereinbarung, verschieden bindend und mit verschiedener Dauer gebündelt. Die Risiken werden unter den Partner aufgeteilt. Wobei derjenige ein Teilrisiko trägt, der es am ehesten managen kann.
Wenn die monatlichen Leasing-Raten zu niedrig sind oder die Einnahmeseite des Leasing-Nehmers dies vorgibt, kann eine Quartalszahlung vertraglich vereinbart werden. Hier ist es möglich die Verwaltungskosten spürbar zu reduzieren.
Auch bei dem Finanzierungs-Leasing muss der Leasing-Nehmer alle anfallenden Erhaltungs- und Reparaturarbeiten am Leasing-Gegenstand durchführen. Der Leasing-Geber (Eigentümer/Käufer) tritt hierbei alle Produkthaftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber des Herstellers an den Leasing-Nehmer ab.
Den tatsächlichen Wert des Leasing-Gegenstandes nach Ablauf bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Leasing-Vertrages oder den zu Beginn kalkulierten Wert nennt man Restwert. Hier wird von drei Arten gesprochen. Zum einen der buchtechnische Restwert. Dieser ergibt sich aus der Bilanz und wird aus Anschaffungskosten oder der Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen berechnet. Dann gibt es noch den kalkulierten Restwert. Hier gehen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer von einem Restwert nach Ablauf der Grundmietzeit aus.
Der kalkulierte Restwert ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Verwendung oder Nutzung unter Beachtung der Marktpreisentwicklung in der Zukunft. Die dritte Art des Restwertes ist der Marktwert, welcher sich aus dem tatsächlichen Wert des Leasing-Objektes zum Zeitpunkt des Verkaufs ergibt.
Der Leasing-Nehmer muss den Leasing-Gegenstand bei Beendigung des Vertrags an den Leasing-Geber zurückgegeben werden, da der Leasing-Geber der juristische Eigentümer bleibt. Eine Weiterzahlung der Leasing-Rate und auch Schadensersatzansprüche drohen, wenn der Leasing-Nehmer sich nicht an die Rückgabepflicht hält.
Die Sach- und Preisgefahr trägt der Käufer/Eigentümer von Leasing-Gegenständen, also der Leasing-Geber. Zu den Gefahren gehören z. B. das Abhandenkommen, Totalschaden, Beschädigung, merkantile Wertminderung sowie alle Gefahren des zufälligen Untergangs des Leasing-Objektes. Im Rahmen eines Leasing-Vertrages überträgt der Leasing-Geber diese Gefahren auf den Leasing-Nehmer, da dieser das Leasing-Objekt nutzt und dadurch direkten Einfluss auf die Verwendung des selbigen hat.
Wenn die Sache, bzw. das Leasing-Objekt, bei der Übergabe an den Leasing-Nehmer und nach dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen Lieferant/Händler und dem Leasing-Geber, die vereinbarte Qualität hat, ist diese kaufrechtlich gesehen "frei von Sachmängeln". Sollte dies nicht der Fall sein und es bestehen Sachmängel am Leasing-Objekt kann der Leasing-Nehmer, aufgrund der vom Leasing-Geber abgetretenen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, Ansprüche an den Lieferanten/Händler stellen.
Sale-and-lease-back ist eine Sonderform des Leasing. Hier wird das zukünftige Leasing-Objekt durch eine Leasing-Gesellschaft vom Eigentümer abgekauft und nach der Vertragsabwicklung an den Eigentümer verleast. Der ehemalige Eigentümer wird hier zum Leasing-Nehmer und kann hierdurch einen Liquiditätszufluss, die Optimierung der Bilanzstruktur und eine Verbesserung der Bilanzkennzahlen erzielen. Möglich wäre auch ein Mobilisierung der stillen Reserven möglich.
siehe auch Elektronikversicherung
Wenn zusätzlich zum Leasing-Vertrag ein Servicevertrag vereinbart wird, so nennt Dienstleistungen im Bezug zum Leasing-Objekt. Diese Art von Verträgen sind im Fahrzeug-Leasing ( z. B. Wartung, Reifen, Reparatur, Tankkarte etc.), im Büromaschinen- und EDV-Leasing (z. B. Verbrauchsmaterialien, Wartung, etc.), sowie im Immobilien-Leasing (z. B. Baumanagement etc.) üblich.
Das Leasing-Objekt ist für den Leasing-Geber eine Sicherheit. Wenn die Leasing-Gegenstände aber veraltet sind und im gebrauchten Zustand schlecht zu verkaufen sind, reicht diese Sicherheit allein nicht aus. Hier vereinbart man oft eine Zusatzsicherheit wie z. B. eine Bürgschaft, eine Garantie oder eine Kaution.
Über den Umfang des Versicherungsschutzes informiert eine Versicherungsgesellschaft den Leasing-Geber (Versicherungsnehmer) mit einer Sicherungsbestätigung. Hierüber erhält der Leasing-Geber im Regelfall einen Sicherungsschein.
Der Sicherungsschein wird dem Leasing-Nehmer in der Regel vor Vertragsunterzeichnung übergeben. In diesem werden alle wichtigen Angaben bezüglich der Versicherungsdauer des Vertrages und sämtliche Konditionen der Versicherung, welche für die Risiken des Leasing-Objektes vereinbart wurden.
Der Eigentümer des Sicherungsscheins hat die Möglichkeit sämtliche Rechte bezüglich des Versicherungsvertrages geltend zu machen.
Die Nutzung von Wirtschaftsgüter bei Leasing-Verträgen mit geringem Investitionsvolumen wird Small-Ticket-Leasing genannt. Diese Vertragsart kommt überwiegend im Vertriebs-Leasing (z. B. Computer, IT-Objekte) vor.
Computerprogramme/Software können auch Gegenstände eines Leasing-Vertrages sein. Dies wird Software-Leasing genannt. Hier wird die Software vom Lieferanten nicht als Eigentum an den Leasing-Geber verkauft. Im Rahmen eines Leasing-Vertrages wird die Software dem Leasing-Geber zur Nutzung überlassen. Damit der Leasing-Geber die Software auch an Leasing-Nehmer vermieten kann, muss das erworbene Recht "Eigentumsähnlich" sein und das Recht für eine Vermietung im Vertrag geregelt werden.
Gegenstand des Software-Leasing-Vertrages kann entweder Software zusammen mit Hardware sein oder aber auch eigenständig, wenn diese wirtschaftlich allein nutzbar ist, vertraglich geregelt werden.
Sonderzahlungen werden überwiegend im Bereich des Kfz-Leasings genutzt. Gezahlt wird diese in der Regel zu Beginn des Vertrags, gemeinsam mit der ersten Leasing-Rate. Der Leasing-Nehmer kann hierdurch seine Leasing-Raten mindern und der Leasing-Geber verringert sein Ausfallrisiko.
Spezial-Leasing ist eine Sonderform des Leasings ohne den üblichen Leasingvertrag. Der Leasing-Gegenstand wird speziell auf die Bedürfnisse eines Leasing-Nehmers angefertigt. Ein Dritter hat also keine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung für dieses Leasing-Objektes, kann also nicht an Dritte vermietet oder verkauft werden. Aufgrund dessen wird das spezielle Leasing-Objekt steuerlich beim Leasing-Nehmer zugerechnet.
siehe Restwert
siehe Sale-and-lease-back
Wenn die vom Leasing-Nehmer geleisteten Ratenzahlung während der Grundmietzeit die Kosten des Leasing-Gebers, z. B. Nebenkosten, Anschaffungs-/Herstellungskosten und Finanzierungskosten, nicht voll abdeckt, spricht man von Teilamortisation. Der Restwert kann, je nach vertraglicher Regelung, vom Leasing-Nehmer mit der Schlussrate ausgeglichen werden oder aber das Leasing-Objekt muss an den Leasing-Geber übergeben werden.
Wenn es während der unkündbaren Grundmietzeit zu einem Totalschaden oder sonstige Beschädigungen am Leasing-Objekt kommt, wird der Leasing-Vertrag nicht unweigerlich beendet. Der Leasing-Nehmer kann sein vertraglich geregeltes Recht auf außerordentliche Kündigung wahrnehmen und schriftlich kündigen. Wenn nicht gekündigt wird, ist die Leasing-Rate in solchen Fällen weiterhin fällig. Die Kosten für den Totalschaden muss der Leasing-Nehmer übernehmen, daher ist eine angemessene Versicherung immer zu empfehlen.
Wenn die steuerliche Zurechnung durch eine Finanzverwaltungsprüfung ein anderes Ergebnis feststellt, als es vom Leasing-Nehmer und Leasing-Geber beabsichtigt wurde, spricht man von einer Umdeutung. Dies ist der Fall, wenn die Laufzeit eines Leasingvertrags ca. 40 % unter oder 90% über der betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt, es sich um ein Spezial-Leasing handelt oder aber die Mehrerlösbeteiligung eines Leasing-Nehmers liegt höher als 75%.
In diesen Fällen ist es möglich, dass der Leasing-Nehmer und nicht der Leasing-Geber bilanzieren muss.
Ein Umtausch ist vor allem bei Fahrzeugen und EDV-Anlagen üblich. Hier ist es möglich, ein vorhandenes Leasing-Objekt aus betrieblichen oder technischen Gründen durch ein neues oder besseres Wirtschaftsgut zu ersetzen.
In solchen Fällen muss die offene Leasingforderung sowie der Restwert vom Leasing-Nehmer ausgeglichen werden. In den meisten Fällen ist aber, durch die Anrechnung eines Verwertungserlöses (Inzahlungnahme des alten Leasing-Objektes durch den Lieferanten), dieser Betrag sehr niedrig, bzw. ist komplett abgegolten.
Durch Schadensereignisse wie z. B. Brand oder durch einen Unfall kann der Untergang des Leasing-Gegenstandes hervorgerufen werden. Da der Leasing-Nehmer verpflichtet ist, den Leasing-Gegenstand zu versichern, trägt er die Gefahr eines Untergangs. Sollte die Versicherungsleistung für die Deckung des kalkulierten Restwertes und die offenen Leasing-Raten nicht ausreichen, muss der Leasing-Nehmer für die Restforderung selbst aufkommen.
Das vom Leasing-Nehmer geleaste Objekt darf nur mit der Zustimmung des Leasing-Gebers untervermietet werden. Hier entstehen weitere Risiken, die vom Leasing-Nehmer getragen. Die Zustimmung des Leasing-Gebers hängt daher von einigen Sicherungsmaßnahmen ab.
Zunächst einmal muss die Bonität des Untermieters und des Leasing-Nehmers positiv sein. Weitere Sicherungsmaßnahmen könnten z. B. sein, das die Mietzahlungen direkt vom Unternehmer an den Leasing-Geber gezahlt werden müssen.
US-GAAP (United States-Generally Accepted Accounting Principles) bedeutet im Deutschen "Allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze derVereinigten Staaten". Die inhaltlichen Bestandteile sind Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Eigenkapital, Kapitalflussrechnung und Angabepflichten zur Bilanzpolitik. Bei diese Beurteilung von Leasingverhältnissen wird der Barwert aus den geleisteten Leasing-Zahlungen zum Verkehrswert bei Vertragsabschluss in Verhältnis gestellt.
Unter US-Lease versteht man eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, welche es deutsche Gemeinden ermöglichte, von Steuervergünstigungen nach US-amerikanischen Vorbild einen Nutzen zu ziehen. Dies ist aber nach einer Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Es wurde sehr oft mit dem Cross-Border-Leasing verwechselt, bzw. gleichgesetzt. Das US-Lease hatte aber nichts mit dem deutschen Finanzierungs-Leasing zu tun.
Im US-Lease wurden vor der Gesetzesänderung Infrastruktureinrichtungen an amerikanische Geldgeber vermietet und im gleichen Zuge für einen vertraglich geregelten Zeitraum (ca. 20 bis 30 Jahre) zurückgemietet. Den Investoren wurde ein steuerlicher Vorteil von der amerikanischen Staatkasse gewährt. Von diesem Vorteil hatten auch die deutschen Kommunen ihren Nutzen. Zum einen bekam sie einen festgelegten Teil des Steuervorteils, zum anderen führte die beidseitige Zahlungsverbindlichkeit zum augenblicklichen Liquiditätszufluss.
siehe Kostenvergleich
Wenn ein Leasing-Geber bevorstehende Forderungen von Leasing-Verträgen an ein Geld-/Kreditinstitut verkauft, haftet er nur für den rechtlichen Bestand der Forderung gegenüber des Käufers. Das bedeutet, dass der Leasing-Geber frei von Einreden bei der Vertragsunterzeichnung und während der Leasing-Laufzeit sein muss. Sollte dagegen die Bonität des Leasing-Nehmers negativ sein, haftet der Leasing-Geber nach dem Verkauf nicht mehr.
Wenn der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt nach der Vertragslaufzeit kaufen möchte, wird in der Regel der Verkehrswert, auch der gemeine Wert genannt, angesetzt. Die Basis hierfür ermittelt sich aus der Beschaffenheit, der Lage (bei Immobilien) und der gesetzlichen/rechtlichen Gegebenheiten des Leasing-Gegenstandes.
Wenn dem Leasing-Nehmer im Leasing-Vertrag eine Verlängerungsoption eingeräumt wurde, kann dieser nach Ablauf der Vertragslaufzeit das Leasing-Objekt weiterhin nutzen. In diesem Fall wird ein Verlängerungsvertrag geschlossen. In der Regel ist hier der Restbuchwert, der nicht amortisierte Restwert oder der geringere gemeine Wert der Ausgangspunkt des neuen Vertrages.
Im Allgemeinen hat der Vermieter ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen, wenn noch Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen. Hier ist zu beachten, dass dieses Pfandrecht nur für Sachen besteht, welche im Alleineigentum des Mieters sind. Wenn der Vermieter das Objekt verkaufen möchte, ist es aber erforderlich, dass er auf dieses Vermieterpfandrecht verzichtet. Nur so ist ein lastenfreier Eigentumserwerb durch einen Leasing-Nehmer möglich.
siehe Leasing-Vermögen
Eine Versicherung ist für den Leasing-Nehmer und für den Leasing-Geber von großem Wert. Daher wird der Leasing-Nehmer in den allgemeinen Leasing-Bedingungen vertraglich zum Abschluss der nötigen Versicherungen und regelmäßigen Zahlungen der Versicherungsprämien verpflichtet. Hierzu bieten viele Leasing-Gesellschaften Ihren Kunden eine individuelle und problemlose Lösung an.
Gerne veranlassen wir, daß Sie ein preiswertes Angebot erhalten. Aufgrund bestehender Rahmenvereinbarungen können Sie über uns bedarfgerechten Versicherungsschutz zu günstigen Prämien zeichnen. Herr Hinsel ist hier Ihr Ansprechpartner und unter 02202 / 36 222 zu erreichen.
siehe Laufzeit des Leasing-Vertrages
Der Leasing-Geber prüft vor der Entscheidung über die Vertragsannahme den Antrag eines Leasing-Nehmers. Dazu gehört die Plausibilität, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Außerdem wird die geplante Intensität der Nutzung, die gewünschte Vertragslaufzeit und der vereinbarte Restwert vom Leasing-Geber geprüft.
Sehr wichtig für die positive Entscheidung ist auch die Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers, die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Gegenstandes und auch des Lieferanten.
siehe Angebotswege im Leasing
Am Ende der Vertragslaufzeit steht es dem Leasing-Geber zu, das Leasing-Objekt zu verwerten. Dies ist durch den Verkauf an Dritte oder dem Leasing-Nehmer oder einer Vertragsverlängerung möglich. Wenn ein kündbarer Leasing-Vertrag vereinbart wurde und der Leasing-Nehmer kündigt, darf maximal 90% des Erlöses auf die Abschlusszahlung angerechnet werden.
Im Falle einer Insolvenz des Leasing-Nehmers wird das Leasing-Objekt vom Leasing-Geber sichergestellt, wenn keine Weiternutzung mit dem Insolvenzverwalter vereinbart wurde. Der Leasing-Geber hat dann die Möglichkeit das Leasing-Objekt zu verwerten.
Grundsätzlich steht dem Leasing-Geber als alleiniger Eigentümer der Veräußerungserlös zu. Hier können aber auch alternative Vereinbarungen festgelegt werden, speziell, wenn der Leasing-Nehmer einen Folgevertrag wünscht. Wenn ein Teilamortisationsvertrag mit Mehr-/Mindererlösausgleich vereinbart wurde, hat der Leasing-Nehmer einen Anspruch auf max. 75 % des Veräußerungserlöses, welcher die Restamortisation überschritten hat.
Bei einem kündbaren Vertrag und Kündigung des Leasing-Nehmers wird max. 90 % des erzielten Veräußerungserlöses auf die offene Abschlusszahlung angerechnet.
Wenn die Leasing-Zahlung die Gesamtinvestitionskosten zzgl. Zins- und Verwaltungsaufwendungen und den Gewinn des Leasing-Gebers abdeckt, spricht man von Vollamortisation. Werden die, meist höheren Leasing-Raten vom Leasing-Nehmer bis zum Ende der Vertragslaufzeit eingehalten, so geht das Leasing-Objekt in sein Eigentum über. Vom Vorteil ist hier, dass der Leasing-Nehmer keine Schlusszahlung ansparen muss. Es muss aber auch die, über die gesamte Vertragslaufzeit, höhere Leasing-Rate einkalkuliert werden.
Die Leasing-Gesellschaften verlangen im Kfz-Leasing vom Leasing-Nehmer den Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Hier erhält der Leasing-Geber einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft.
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Ein Leasing-Nehmer kann als Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss den Leasing-Vertrag widerrufen. Über diese Möglichkeit des Widerrufs muss der Leasing-Geber den Leasing-Nehmer vorab belehren. Der Leasing-Vertrag wird in diesem Fall rückabgewickelt. Nach der Rückabwicklung muss der Leasing-Nehmer den Leasing-Gegenstand zurückgeben und der Leasing-Geber muss die bereits bezahlten Leasing-Raten erstatten. Für den Gebrauch des Leasing-Gegenstandes kann der Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung verlangen. (Stand 12.2012)
siehe Eigentum
In der Regel werden die Leasing-Raten für die Laufzeit vertraglich festgesetzt. Um das Zinsänderungsrisiko in der Zeit zwischen der Antragsannahme und dem Beginn der Vertragslaufzeit (Lieferung) ausschließen zu können, ist es möglich, den Zinssatz vertraglich festzuschreiben. Hier wird üblicherweise eine Gebühr fällig.
Gemäß § 97 BGB können bewegliche Leasing-Objekte z. B. Zubehör eines Grundstückes sein. Diese sind also Bestandteil der Hauptsache und kann vom Leasing-Nehmer mitverwertet werden. Hinsichtlich der Zubehörhaftung gelten dieselben Gesetzte wie im Vermieterpfandrecht. Zur Zubehörhaftung kommt es in der Regel beim Sale and lease back. Um hier ein lastenfreies Eigentum erwerben zu können, braucht der Leasing-Geber eine Freigabe-Erklärung eines Gläubigers.